Russland-Sanktionen: Wie Sie Ihr Unternehmen schützen
20. Juli 2026·10 Min. Lesezeit

Sie brauchen eine strukturierte Checkliste: Gleichen Sie Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Geschäftspartner gegen die EU-Sanktionslisten ab, prüfen Sie verbundene Unternehmen nach der 50-Prozent-Regel, dokumentieren Sie jede Prüfung mit Datum und verwendeten Listen und wiederholen Sie die Prüfung regelmäßig – wöchentliche Updates machen eine einmalige Prüfung wertlos. Die Verordnungen (EU) 269/2014 und 833/2014 gelten unmittelbar und größenunabhängig; Verstöße können nach § 18 AWG strafrechtlich verfolgt werden.
Was bedeuten die EU-Verordnungen 269/2014 und 833/2014 für Ihr Unternehmen?
Die Verordnung (EU) 269/2014 verpflichtet Sie, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen einzufrieren (Art. 2 Abs. 1) und das Bereitstellen von Geldern an sie zu unterlassen (Art. 2 Abs. 2)[1]. Die Listen stehen in Anhang I der Verordnung. Die Verordnung (EU) 833/2014 setzt sektorale Maßnahmen um: Ein- und Ausfuhrverbote, Finanz- und Dienstleistungsbeschränkungen, Hafen- und Schiffsregeln sowie die Ölpreisobergrenze[2]. Beide Verordnungen gelten ab Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sofort für jede Person und jedes Unternehmen in der EU.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass die EU die Sanktionen zuletzt am 23. Juli 2026 angepasst hat (21. Sanktionspaket, in Kraft seit 24. Juli 2026)[3]. Die Anpassungen umfassen erweiterte Ausfuhrbeschränkungen für dual-use-Güter – Güter mit ziviler und militärischer Anwendung – sowie verschärfte Regeln für Hilfslieferungen in die Ukraine.
Personenbezogene Maßnahmen nach VO (EU) 269/2014
Wenn ein Geschäftspartner in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 gelistet ist, dürfen Sie:
- keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitstellen
- keine bestehenden Gelder oder Vermögenswerte freigeben
- keine Dienstleistungen erbringen, die diesem Partner wirtschaftlich zugutekommen
Die 50-Prozent-Regel gilt: Wer direkt oder indirekt zu 50 Prozent oder mehr von einer gelisteten Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert wird, fällt ebenfalls unter die Verbote.
Sektorale Verbote nach VO (EU) 833/2014
Die sektoralen Maßnahmen betreffen konkret:
- Ausfuhrverbote für dual-use-Güter, Luftfahrt- und Raumfahrttechnik, Öl-Raffinerie-Ausrüstung, maritime Navigationstechnologie
- Einfuhrverbote für russisches Öl, Kohle, Stahl, Gold, Diamanten und ab Januar 2027 LNG aus langfristigen Verträgen
- Finanzdienstleistungsverbote für russische Banken und Kapitalmarktzugang
- Hafen- und Schiffsverbote für gelistete Schiffe (aktuell 632 Schiffe)[4]
- Ölpreisobergrenze von 60 USD pro Barrel für Öltransporte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt klar: „Russland und Belarus stehen unter dem dichtesten Sanktionsregime, dem deutsche Unternehmen derzeit ausgesetzt sind. Anders als bei der allgemeinen Exportkontrolle ist hier nicht die Genehmigung der Regelweg, sondern das Verbot. Eine Lieferung, eine Dienstleistung oder eine Zahlung mit Russland- oder Belarus-Bezug ist im Zweifel zunächst unzulässig."[5]
Warum reicht eine einmalige Prüfung nicht aus?
Die Listen ändern sich wöchentlich. Das 20. Sanktionspaket vom 23. April 2026 brachte rund 120 neue Listungen: 37 Personen und 80 Organisationen unter der Verordnung (EU) 269/2014 sowie 46 weitere Schiffe[4]. Wer seine Geschäftspartner nur einmal prüft, übersieht spätere Listungen. Die IHK Mittlerer Niederrhein empfiehlt deshalb eine regelmäßige, dokumentierte Überprüfung aller Geschäftsbeziehungen[6].
Hinzu kommt das Risiko indirekter Verstöße. Auch Transaktionen über Drittländer können unter die Verbote fallen, wenn das Ziel oder der wirtschaftliche Nutzen letztlich in Russland oder Belarus liegt. Die Verordnung (EU) 833/2014 verpflichtet Unternehmen in Art. 12g zur Dokumentation aller Prüfschritte. Fehlt diese Dokumentation, drohen Bußgelder – auch wenn kein Verstoß vorliegt, sondern nur die Nachweispflicht verletzt wurde.
Die 50-Prozent-Regel bei verbundenen Unternehmen
Prüfen Sie nicht nur den direkten Geschäftspartner, sondern auch dessen Eigentümerstruktur. Ein Unternehmen gilt als verbunden, wenn eine gelistete Person oder Organisation:
- 50 Prozent oder mehr der Anteile hält (direkt oder indirekt)
- die Mehrheit der Stimmrechte kontrolliert
- das Recht hat, die Mehrheit der Geschäftsführung zu bestellen
Diese Regel gilt kumulativ: Wenn zwei gelistete Personen jeweils 30 Prozent halten, fällt das Unternehmen unter die Verbote.

Welche Geschäftsbeziehungen müssen Sie konkret prüfen?
Die Prüfpflicht umfasst alle Geschäftspartner mit möglichem Russland- oder Belarus-Bezug:
Kunden und Lieferanten: Gleichen Sie Namen, Adressen, Geburtsdaten (bei natürlichen Personen) gegen die EU-Sanktionslisten ab. Dienste wie Am I Compliant prüfen Geschäftspartner in Sekunden gegen über 200 offizielle Listen aus EU, UN, OFAC, UK und Schweiz und liefern ein auditfestes PDF mit Prüf-URL[7].
Verbundene Unternehmen: Fordern Sie von neuen Geschäftspartnern eine Eigentümerstruktur-Erklärung an. Prüfen Sie alle Personen und Organisationen mit 50 Prozent oder mehr Beteiligung separat gegen die Listen.
Transaktionspartner im Zahlungsverkehr: Banken und Finanzdienstleister auf den Listen dürfen nicht für Zahlungen genutzt werden. Das 20. Paket verhängte Transaktionsverbote gegen 20 weitere russische Banken[4].
Maritime Geschäfte: Schiffe auf der Sanktionsliste dürfen EU-Häfen nicht anlaufen; Rückversicherungsverträge für Schiffe der „Schattenflotte" sind verboten. Prüfen Sie die IMO-Nummer jedes Schiffs gegen die EU-Liste.
Drittlandsgeschäfte mit Re-Export-Risiko
Die IHK Mittlerer Niederrhein weist darauf hin, dass auch Drittlandsgeschäfte mit Re-Export-Risiko geprüft werden müssen – etwa wenn ein Abnehmer in China, Indien, Thailand oder den Vereinigten Arabischen Emiraten sitzt und Güter weiterverkaufen könnte[6]. Die Verordnung (EU) 833/2014 verbietet ausdrücklich die Lieferung von dual-use-Gütern, wenn Sie wissen oder Grund zur Annahme haben, dass die Güter nach Russland oder Belarus weiterverkauft werden.
Fordern Sie in solchen Fällen eine Endverbleibserklärung an. Diese muss enthalten:
- Name und Anschrift des Endverwenders
- Beschreibung der Güter und deren Verwendungszweck
- Erklärung, dass die Güter nicht nach Russland oder Belarus weiterverkauft werden
- Datum und Unterschrift
Wie führen Sie die Prüfung strukturiert durch?
Eine rechtssichere Prüfung braucht vier Schritte:
1. Aktuelle Rechtslage erfassen: Prüfen Sie die Verordnungen (EU) 269/2014 und 833/2014 sowie die Anhänge regelmäßig auf Updates. Das BAFA bietet einen Newsletter an, das EU-Amtsblatt veröffentlicht alle Änderungen[3]. Abonnieren Sie beide Quellen.
2. Automatisierte Listenprüfung: Gleichen Sie Namen, Adressen und Geburtsdaten gegen die EU-Sanktionslisten ab. Manuelle Prüfungen sind fehleranfällig und zeitaufwendig. Automatisierte Dienste prüfen in Sekunden und dokumentieren das Ergebnis auditfest.
3. Manuelle Nachprüfung bei komplexen Fällen: Wenn ein Partner in einem Drittstaat sitzt und Güter weiterverkaufen könnte, reicht die Listenprüfung allein nicht. Fordern Sie vertragliche Zusicherungen oder Endverbleibserklärungen an. Prüfen Sie die Plausibilität: Ein Abnehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Maschinenbauteile für den lokalen Markt bestellt, ist weniger riskant als ein Abnehmer ohne erkennbare Geschäftstätigkeit.
4. Dokumentation: Jede Prüfung muss mit Datum, Ergebnis und verwendeten Listen dokumentiert werden. Die Dokumentation muss zeigen, dass Sie die 50-Prozent-Regel beachtet haben – also auch verbundene Unternehmen geprüft wurden. Bewahren Sie die Dokumentation mindestens fünf Jahre auf.
Vertragliche Absicherung
Das BMWK empfiehlt, Verträge mit Force-Majeure-Klauseln und Vertragsbeendigungsklauseln für den Fall neuer Sanktionen auszustatten[5]. Formulieren Sie beispielsweise:
„Sollte eine Vertragspartei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen auf eine EU-Sanktionsliste gesetzt werden, ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgerechnet."
Compliance-Bestätigungen von Partnern nach Art. 12g der Verordnung (EU) 833/2014 sollten Sie standardmäßig einfordern. Formulieren Sie eine Klausel wie:
„Der Vertragspartner bestätigt, dass er nicht auf einer EU-Sanktionsliste geführt wird und dass kein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der 50-Prozent-Regel unter die Verordnungen (EU) 269/2014 oder 833/2014 fällt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Änderungen unverzüglich mitzuteilen."
Warum sind Schulungen und interne Richtlinien entscheidend?
Die Verordnungen ändern sich schnell – das 21. Paket trat nur drei Monate nach dem 20. Paket in Kraft. Mitarbeiter in Vertrieb, Einkauf und Finanzabteilung müssen wissen, welche Geschäfte verboten sind und wie die Prüfung abläuft. Schulungen sollten mindestens halbjährlich stattfinden und folgende Punkte abdecken:
- Aufbau und Geltungsbereich der Verordnungen (EU) 269/2014 und 833/2014
- Dokumentationspflichten nach § 18 AWG
- Umgang mit Drittlandsgeschäften und Re-Export-Risiken
- Interne Eskalationswege bei Treffern oder Unsicherheiten
Interne Richtlinien sollten festlegen:
- Wer führt die Prüfung durch? (Vertrieb, Einkauf, Compliance-Stelle)
- Wie oft wird sie wiederholt? (bei Vertragsabschluss, quartalsweise, bei jeder Änderung der Listen)
- Ab welchem Schwellenwert ist eine manuelle Nachprüfung oder externe Beratung nötig? (z. B. bei Drittlandsgeschäften über 50.000 Euro, bei Treffern mit ähnlichem Namen)
- Wer entscheidet bei Unsicherheiten? (Geschäftsführung, Rechtsabteilung, externe Anwälte)
Die IHK und spezialisierte Anwälte für Außenwirtschaftsrecht bieten Unterstützung bei der Erstellung solcher Richtlinien[6].
Wie bereiten Sie sich auf weitere Verschärfungen vor?
Der Rat der Europäischen Union betont, dass die Sanktionen seit dem 24. Februar 2022 „massiv und beispiellos" sind und die bereits seit 2014 bestehenden Maßnahmen ergänzen[4]. Weitere Pakete sind wahrscheinlich. Unternehmen sollten deshalb einen Krisenplan für Sanktionsverschärfungen bereithalten:
Notfallprotokolle für den Fall, dass ein wichtiger Lieferant oder Kunde gelistet wird. Definieren Sie, wer informiert wird, wer die rechtliche Bewertung vornimmt und wer die Entscheidung über Vertragsbeendigung trifft.
Alternative Lieferketten identifizieren, bevor eine Listung erfolgt. Wenn Sie auf einen Zulieferer in Russland oder Belarus angewiesen sind, prüfen Sie jetzt, welche Alternativen in der EU, der Türkei oder anderen Drittländern verfügbar sind.
Quartalsweise Überprüfung aller Geschäftsbeziehungen, nicht nur bei Vertragsabschluss. Die Listen ändern sich wöchentlich; eine quartalsweise Prüfung ist das Minimum.
Externe Beratung bei Unsicherheiten rechtzeitig einbinden, nicht erst nach einem Verstoß. Ein Anruf bei einem Anwalt für Außenwirtschaftsrecht kostet weniger als ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung.
Das BMWK weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Sanktionen nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können[5]. Eine strukturierte, dokumentierte Prüfung schützt nicht nur vor Strafen, sondern sichert die Geschäftsgrundlage selbst.
Häufig gestellte Fragen
Gelten die Russland-Sanktionen auch für Kleinunternehmen?
Ja. Die Verordnungen (EU) 269/2014 und 833/2014 gelten ohne Größenschwelle. Selbst Ein-Personen-Unternehmen müssen ihre Geschäftsbeziehungen regelmäßig prüfen. § 18 AWG kennt keine Bagatellgrenze.
Wie oft müssen Sanktionslisten geprüft werden?
Wöchentlich. Das BAFA veröffentlicht wöchentliche Updates, und allein 2026 gab es zwei neue Sanktionspakete (April und Juli). Eine quartalsweise Prüfung ist das absolute Minimum; bei Neugeschäft und vor jeder Zahlung sollten Sie prüfen.
Was passiert, wenn ein bestehender Kunde plötzlich gelistet wird?
Sie müssen alle Geschäftsbeziehungen sofort einstellen. Bereits erbrachte Leistungen dürfen Sie nicht mehr abrechnen, laufende Verträge müssen Sie beenden. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem Anwalt für Außenwirtschaftsrecht auf. Das BAFA bietet keine Rechtsberatung, kann aber bei Verfahrensfragen helfen.
Muss ich auch Privatpersonen als Kunden prüfen?
Ja, wenn die Transaktion einen geschäftlichen Charakter hat. Verkaufen Sie beispielsweise Maschinen an eine Privatperson, die diese nach Russland exportieren könnte, müssen Sie die Person gegen die Listen prüfen und eine Endverbleibserklärung einholen.
Darf ich Ersatzteile für bereits gelieferte Maschinen nach Russland liefern?
Nein, wenn die Ersatzteile unter die Ausfuhrverbote fallen. Die Verordnung (EU) 833/2014 kennt keine Bestandsschutzregelung für Altverträge. Prüfen Sie im Zweifelsfall mit dem BAFA, ob eine Ausnahmegenehmigung möglich ist.
Wie dokumentiere ich die Prüfung rechtssicher?
Speichern Sie für jede Prüfung ein PDF mit Datum, verwendeten Listen, Prüfergebnis und Name des Prüfenden. Automatisierte Dienste wie Am I Compliant liefern ein solches PDF mit Prüf-URL. Bewahren Sie die Dokumentation mindestens fünf Jahre auf.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten zu konkreten Geschäftsvorfällen wenden Sie sich an einen Anwalt für Außenwirtschaftsrecht oder die zuständige IHK.
Für weitere Informationen zur Prüfpflicht lesen Sie unseren Artikel Wann ist eine Sanktionslistenprüfung erforderlich. Wie kleine und mittelständische Unternehmen die Automatisierung nutzen können, erläutern wir in Automatisierte Sanktionslistenprüfung für KMU.
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