Fragen & AntwortenFür ein in der EU ansässiges Unternehmen sind in erster Linie die EU‑Sanktionslisten relevant – sie sind unmittelbar verbindlich und setzen Vermögenssperren und das Bereitstellungsverbot durch. Ergänzend prüfen Sie UN‑Beschlüsse (die in EU‑Recht umgesetzt werden) sowie nationale Listen (z. B. UK, CH) und Drittstaatenlisten (z. B. OFAC), sofern Ihr Geschäftsmodell eine Verbindung zu diesen Rechtsräumen hat.
Fragen & AntwortenEine Sanktionslistenprüfung ist erforderlich vor jeder Finanztransaktion, vor Neueinstellungen, bei jedem Warenversand, bei Neukunden und regelmäßig für bestehende Geschäftsbeziehungen. Die Prüfpflicht gilt in Deutschland und der gesamten EU für jedes Unternehmen – unabhängig von Größe, Branche oder Exporttätigkeit. Das Außenwirtschaftsgesetz und die EU-Verordnungen kennen keine Bagatellgrenze. Verstöße werden mit Geldbußen bis zu mehreren Millionen Euro und Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet. Die Listen ändern sich laufend; eine einmalige Prüfung reicht nicht aus.
Fragen & AntwortenFür EU‑Unternehmen sind primär die konsolidierte EU‑Finanzsanktionsliste sowie die EU‑Umsetzung von UN‑Resolutionen relevant; nationale Listen (z. B. UK, CH) und US‑Listen (OFAC) werden ergänzend geprüft, wenn ein entsprechender Rechtsbezug besteht. Operativ heißt das: Prüfung vor Geschäftsaufnahme, wiederkehrende Rechecks und dokumentierte Eskalationsprozesse. [^1][^2][^3][^5]